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Trinkwasserverordnung

Zweck der Verordnung ist, die menschliche Gesundheit vor schädlichen Einflüssen durch Verunreinigungen, die über das Wasser übertragen werden können, zu schützen.

 

Die Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001 trat am 01.01.2003 in Kraft und bedurfte einer Überarbeitung, da Klarstellungen, Schließung von Regelungslücken, Vorgaben der Trinkwasserrichtlinie etc. berücksichtigt werden mussten.

Die Trinkwasserverordnung wird ständig fortgeschrieben.


Talsperre Eibenstock

Information zur Untersuchung radioaktiver Stoffe im Trinkwasser

Gemäß Trinkwasserverordnung besteht die Pflicht, alle Anlagen, aus denen pro Tag mehr als 10 m³ Trinkwasser entnommen bzw. mehr als 50 Personen versorgt werden, bis zum 26.11.2019 einer sogenannten Erstuntersuchung bezüglich radioaktiver Stoffe zu unterziehen. Die Ergebnisse der Erstuntersuchung ergaben, dass an allen Probenahmestellen sowohl die Richtdosis als auch die Aktivitätskonzentration von Radon-222 laut Einschätzung der Fachgremien und des zuständigen Gesundheitsamtes in einem Bereich liegen, wo keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist. Es wurden Wiederholungsmessungen nach 5 Jahren angeordnet. Der ZWW prüft unabhängig davon Mittel zur Reduzierung der Messwerte.

An Trinkwasseraufbereitungsanlagen (TWA), aus denen pro Tag weniger als 10 m³ Trinkwasser entnommen werden, sind Untersuchungen nur auf Anordnung der zuständigen Behörde gefordert. Auf Initiative des ZWW sowie durch ein Messprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz wurde auch das Trinkwasser aus diesen Wasserwerken einer Prüfung unterzogen. Die Untersuchungen sind abgeschlossen. In den Proben wurden – mit nachfolgend genannten Ausnahmen – die Anforderungen der Trinkwasserverordnung bezüglich Richtdosis und Radon-222 erfüllt. Aktuell sind für die TWA Altwiesenhaus, das Quellgebiet Freibad Markersbach und die TWA Rechenhaus innerhalb der nächsten 10 Jahre die Prüfung von Maßnahmen zur Reduzierung der Aktivitätskonzentration von Radon-222 sowie regelmäßige Untersuchungen zur Verlaufskontrolle angeordnet worden. Die Messwerte sind aus Sicht des Strahlenschutzes für einen Zeitraum von 10 Jahren hinnehmbar. Von einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung ist nicht auszugehen.

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